Kältemittel - Gesetze und Verordnungen
Hier erhalten Sie Informationen über wichtige Verordnungen aus dem Kältemittelbereich. Bitte wählen Sie nachstehend, über welche Verordnung Sie ausführliche Informationen wünschen:
NEU: Verordnung 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - Neufassung der Verordnung 2037/2000, die zum 01.01.2010 abgelöst wird.
Weitere Informationen
1005/2009 Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung
Verordnung Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments un des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase
(Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV)
Vom 2. Juli 2008
Chemikalien-Ozonschicht-Gesetz
Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)
Vom 13. November 2006
2006 ist die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, basierend auf der EU-Verordnung 2037/2000 in Kraft
getreten. Diese Verordnung legt unter anderem den Ausstieg von ozonabbauenden Stoffen fest. Bedeutung dürfte diese Verordnung damit vor allem für die noch verbleibenden Kälte- und Klimaanlagen mit dem Kältemittel R22 bzw. Drop-In-Kältemittel mit R22-Anteil (z.B. R 401A/B/C, R 402A/B, R 403B) haben. Zur Instandhaltung und Wartung bereits existierender Kälte- und Klimaanlagen ist die Verwendung von R22 noch bis zum 31. Dezember 2014 erlaubt (Neuware bis zum 31. Dezember 2009).
Seit dem 1. Dezember 2006 sieht diese Verordnung vor:
- Wer z.B. Kälte- und Klimaanlagen mit 3 kg oder mehr Ozonschicht-abbauender Stoffe in Reinform oder als Bestandteil eines Kältemittel betreibt, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Jedoch sind die Kälte- und Klimaanlagen mindestens alle 12 Monate auf Undichtigkeit zu prüfen;
- Dokumentationspflicht (Wartung und Inspektion) im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel, die der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat;
Ozonabbauende Produkte: R 22, R 123, R124, R 141b, R 142b, R 401A, R 401B, R 401C, R 402A,
R 402B, R 403B
F-Gase Zusatz Berichterstattung
F-Gase Zusatz Dichtheit Brandschutz
Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission
vom 17. Dezember 2007
zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommision
vom 18. Dezember 2007
zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
F-Gase Zusatz Dichtheit Klimaanlagen
F-Gase Zusatz Kennzeichnung
Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission
vom 19. Dezember 2007
zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommision
vom 17. Dezember 2007
zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
F-Gase-Richtlinie (Emissionen aus Klimaanlagen)
F-Gase-Verordnung
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006
über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
F-Gase-Verordnung Gesetzestext
Verordnung 303/2008
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006
über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Verordnung Nr. 303/2008 beschreibt die Mindestanforderung für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen.